§ 1 Name und Sitz
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt:
Angry Dice e.V.
Er hat seinen Sitz in Siegen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des positiven sozialen Verhaltens, der Kreativität,
der Phantasie, der Kommunikationsfähigkeit sowie der Abbau sozialer Schranken und des Generationenkonfliktes. Dies zu erreichen ist ebenso Ziel, wie die Pflege und Weiterverbreitung von Spielkultur. Das Vereinsziel wird insbesondere durch Veranstaltungen und Treffen verfolgt.
§ 3 gestrichen/entfällt
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Jede abgeschlossene Mitgliedschaft dauert ein Jahr und verlängert sich bei nicht fristgemäßer Kündigung um je ein weiteres Jahr. Der Austritt kann nur zum Vertragsende erfolgen und muss 3 Monate vor dem Ende schriftlich mitgeteilt werden. Bei besonderen Härte, sowie Sonderfällen entscheidet der Vorstand nach Antrag, über eine außervertragliche Kündigung.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Vorstandsversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliedsversammlung werden protokolliert. Die Protokolle werden vom Schriftführer und 1.Vorsitzenden unterzeichnet. Sie wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Jährlich lädt der Vorstand zur Mitgliedsversammlung. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung kann von einer 40prozentigen Minderheit der Mitglieder zu jederzeit einberufen werden.
Zu den Aufgaben der Mitgliedsversammlung gehören insbesondere:
- Wahl der Vorstandsmitglieder, nach dem Gesetz mit einfacher Mehrheit
- Wahl des Getränkewarts
- Wahl des Schriftführers
- Feststellung der Beitragsordnung
- Satzungsänderungen; nach dem Gesetz mit 3/4-Mehrheit
- Entgegennahme der Jahres-/Kassenberichte des Vorstands
- Entgegennahme des Prüfungsberichtes von Revisor/innen oder Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstands
- Stellt Antrag auf neue Abteilungen im Sinne des Vereins
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister / Kassierer
- Schriftführer
- Leiter Spielbetrieb
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen hin alleine vertretungsberechtigt.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/In mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
Die Revision hat Beisitz bei Vorstandssitzungen.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 9 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§ 10 Speicherung personenbezogener Daten
Zur Vereinfachung der Vereinsverwaltung können folgende Daten der Mitglieder gespeichert werden:
Name
Geburtsdatum
Beruf, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
Anschrift
Rufnummer
geleistete Beiträge
Dauer der Mitgliedschaft (Ein- und Austritts- bzw. Ausschlussdatum)
Jedes Mitglied erklärt sich mit der Speicherung dieser Daten einverstanden. Mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein sind dessen Daten zu löschen. Im Übrigen gilt §§22 ff BDSG entsprechend.
Siegen, 20.09.2009